Statuten des Vereins “DICOM Anwendergruppe Österreich“

Die Statuten sind in der aktuellen Fassung auch als Download im PDF-Format verfügbar – Vereinsstatuten DICOM Austria

Der Verein führt den Namen „DICOM-Anwendergruppe Austria“ (Kurzbezeichnung: „DICOM Austria“).

(1) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Wissenschaft und Forschung durch Verbreitung und Weiterentwicklung der Standards zur Übertragung und Speicherung von Bilddaten im Gesundheitswesen. Der Verein unterstützt die digitale Vernetzung im Umfeld der medizinischen Informatik mithilfe des internationalen DICOM-Standards. DICOM (Digital Imaging and Communications in Medicine) ist der wichtigste Interoperabilitäts-Standard für die Speicherung und den Austausch von Informationen im medizinischen Bilddatenmanagement.

Der Verein koordiniert die Interessen der österreichischen Anwender von DICOM, pflegt die Kontakte zur internationalen DICOM-Standardisierung sowie zu ähnlichen Standardisierungs- Organisationen in Österreich und international, insbesondere der im österreichischen Interoperabilitätsforum vertretenen Organisationen: Austrian Standards Institute (Österreichisches Normungsinstitut, vormals ÖNORM), HL7 Austria, IHE Austria, GS1 Austria und der ProRec Austria, sowie zu wissenschaftlichen Fachgesellschaften.

Der Verein veröffentlicht Informationen über den Standard, organisiert Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen und führt weitere ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch.

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen

  • a)  Workshops
  • b)  Vorträge
  • c)  Seminare
  • d)  Schulungen
  • e)  Konferenzen und Tagungen
  • f)  Internet-Auftritt („Website“)
  • g) und ähnliche Mittel

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • b)  Zuwendungen öffentlicher Förderer
  • c)  Zuwendungen privater Förderer

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder (Förderer) sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das nachweisliche Datum der Absendung (z.B. Poststempel) maßgeblich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit derZahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)  Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, ist der Kontrollausschuss einzubinden.

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Technischen Komitees,
  • die Arbeitsgruppen,
  • der Rechnungsprüfer und
  • das Schiedsgericht.

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • b. schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder,
  • c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz V ereinsG),
  • d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  • e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten binnen vier Wochen statt).

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel konsensorientiert mit einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen ebenso einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/ Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • e)  Entlastung des V orstands;
  • f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • g)  V erleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(1)  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin und Stellvertreter/in, Sekretär/in und Stellvertreter/in sowie Finanzreferent/in und Stellvertreter/in.

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird vom Präsident/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(1)  Der Vorstand kann auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern für bestimmte Aufgabenstellungen Technische Komitees bilden. Diese organisieren ihre Aktivitäten selbständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2)  Jedes Mitglied kann durch formlose Anmeldung beim Leiter des Technischen Komitees Mitglied werden.

(3)  Der Leiter eines Technischen Komitees und sein Stellvertreter werden auf einer Sitzung des Technischen Komitees für zwei Jahre gewählt. Er kann vom Vorstand als Mitglied des Vorstandes kooptiert werden.

(4)  Der Leiter des Technischen Komitees berichtet mindestens zweimal jährlich dem Vorstand über die Arbeit des Technischen Komitees. Er berichtet ebenfalls auf der Mitgliederversammlung.

(5)  Der Vorstand entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit über die Abberufung eines Leiters bzw. über die Auflösung eines Technischen Komitees.

(1)  Arbeitsgemeinschaften dienen der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. Sie sollen die interdisziplinäre Zusammenarbeit bei der Anwendung des Standards fördern.

(2)  Arbeitsgemeinschaften werden vom Vorstand eingerichtet.

(3)  Der/die Leiter der Arbeitsgemeinschaften werden vom Vorstand berufen.

(4)  Über Inhalte und Formen der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen kann allein der Vorstand vertragliche Vereinbarungen treffen.

(5)  Der Leiter der Arbeitsgruppe berichtet mindestens zweimal jährlich dem Vorstand. Er berichtet ebenfalls auf der Mitgliederversammlung.

(6)  Der Vorstand entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit über die Abberufung eines Leiters bzw. über die Auflösung einer Arbeitsgruppe.

(1)  Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Sekretär/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung der
V ereinsgeschäfte.

(2)  Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und des Sekretärs/der Sekretärin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)  Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im V orstand.

(6)  Der/die Sekretär/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)  Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, des Sekretärs/der Sekretärin oder des Finanzreferenten/der Finanzreferentin ihre Stellvertreter/innen.

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.